Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeberverbände, der IG Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundes.
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Interessante Fragen & Antworten rund um die Zusatzversorgung für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
 

Allgemeine Fragen ZLF VVAG

Frage: Für welche Länder gilt der als allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft?

Antwort: Der als allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag gilt für Westdeutschland (ohne Saarland) sowie für Thüringen und Berlin.

Frage: Was heißt allgemeinverbindlich?

Antwort: Der Tarifvertrag bestimmt den Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied in dem den Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberverband ist. In den unter Frage 1 genannten Bundesländern unterliegen also auch solche land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und damit auch der Beitragspflicht, die kein Mitglied in Arbeitgeberverband sind.

Frage: Welche Arbeitgeber aus Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt müssen/dürfen Beiträge an das ZLF VVAG zahlen?

Antwort: Hier müssen nur solche Arbeitgeber Beiträge an das ZLF VVaG entrichten, die Mitglied im Arbeitgeberverband sind – ggf. auch über eine durch den Bauernverband vermittelte (mittelbare) Mitgliedschaft. Mittelbare Mitgliedschaften sind möglich in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Nähere Auskünfte zur mittelbaren Mitgliedschaft erteilen die jeweiligen Arbeitgeber- oder Bauernverbände.

Frage: Welche Arbeitgeber aus dem Saarland müssen/dürfen Beiträge an das ZLF VVAG zahlen?

Antwort: Eine Antwort erhalten Sie in Kürze.

Frage: Welche Betriebe fallen unter den Tarifvertrag?

Antwort:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Bodenbewirtschaftung (ohne Gartenbau) fallen unter den Tarifvertrag. Gehört der Betrieb zu einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, gilt der Tarifvertrag nicht. Gehört der Betrieb zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, gilt der Tarifvertrag nur dann nicht, wenn es sich (überwiegend) um einen Betrieb des Gartenbaus handelt.

Frage: Für welche Arbeitnehmer müssen Beiträge gezahlt werden?

Antwort: Beiträge müssen für alle ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden und zwar unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit. Ständig beschäftigt sind Arbeitnehmer, die unbefristet oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wurden. Als ständig beschäftigt gelten auch solche Arbeitnehmer, deren zunächst auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt wurde und Arbeitnehmer, die in den beiden dem Tag der Einstellung vorausgegangen Jahren mindestens zwölf Monate rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren.

Frage: Müssen auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Beiträge gezahlt werden?

Antwort: Mit Wirkung vom 01.01.2013 wurde die Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigter durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2013 grundlegend geändert. So wurde unter anderem die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Gleichzeitig sind nach dem 31.12.2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Diese Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und sich somit von der Beitragspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn vor dem 1. Januar 2013, kein Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit – Arbeitnehmer, deren geringfügig entlohnte Beschäftigung über den 31. Dezember 2012 hinaus besteht, sind und bleiben versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange ihr monatliches Arbeitsentgelt die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet. Für diesen Personenkreis besteht auch weiterhin keine Beitragspflicht zum ZLF VVaG. Wird jedoch das Entgelt auf 400,01 bis maximal 450 Euro erhöht, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und somit auch der Beitragspflicht zum ZLF VVaG, solange der Arbeitnehmer nicht von seinem Recht auf Verzicht der Rentenversicherungspflicht Gebrauch macht.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn vor dem 1. Januar 2013, Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit – Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn vor dem 1. Januar 2013, bei denen der Arbeitnehmer auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, lösen unverändert ab dem Zeitpunkt des Verzichts Beitragspflicht des Arbeitgebers zum ZLF VVaG aus.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn nach dem 31. Dezember 2012, keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn nach dem 31. Dezember 2012  unterliegen von Beginn an der Beitragspflicht zum ZLF VVaG, solange der Arbeitnehmer nicht von seinem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch macht.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Beginn nach dem 31. Dezember 2012, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – Für diesen Personenkreis besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiung wirksam wird,, keine Beitragspflicht mehr zum ZLF VVaG.

Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Summe der Entgelte übersteigt die Entgeltgrenze – Übt eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse aus und beträgt das aufsummierte Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze von 450 Euro (bei Altverträgen mit Beginn vor dem 1. Januar 2013 gilt die bisherige Entgeltgrenze von 400 Euro), so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Die Beschäftigungsverhältnisse unterliegen alle der Rentenversicherungspflicht und somit auch der Beitragspflicht zum ZLF VVaG. Für diese Person ist jedoch nur ein Monatsbeitrag zu zahlen, die Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner.

Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Summe der Entgelte übersteigt nicht die Entgeltgrenze – Übt eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse aus ohne dass in der Summe die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird, so besteht für jedes Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungspflicht. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Sollten die Beschäftigungsverhältnisse der Rentenversicherungspflicht unterliegen, so wird seitens des ZLF VVaG nur ein Monatsbeitrag erhoben, die Arbeitgeber haften dafür gesamtschuldnerisch. 

Frage: Wie hoch ist der Beitrag des Arbeitgebers?

Antwort: Der Beitrag beträgt 5,20 Euro je Monat für jeden rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.

Frage: Wie werden Beiträge der Arbeitgeber zum ZLF VVaG bei der Steuer und in der Sozialversicherung behandelt?

Antwort: Regelmäßig sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Im Einzelfall kann aber auch Steuerpflicht bestehen, etwa wenn die vorgesehenen Höchstbeträge bereits mit anderen Beiträgen ausgeschöpft sind.

Frage: Für wie lange muss der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, damit der Arbeitgeber an das ZLF VVaG Beiträge zahlen muss?

Antwort: Hier muss zunächst einmal zwischen von vornherein befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen unterschieden werden.

Bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis besteht die Beitragspflicht vom ersten Beschäftigungsmonat an und zwar auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet wird.

Beschäftigungsverhältnisse, die auf bis zu sechs Monate befristet sind, unterliegen erst der Beitragspflicht, wenn sie über die Zeit von sechs Monaten hinaus verlängert oder fortgesetzt werden, dann aber rückwirkend von Anfang an.

Frage: Gibt es davon Ausnahmen?

Antwort: Auch ein von vornherein auf bis zu sechs Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis löst Beitragspflicht aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren vor dem Tag der Einstellung mehr als zwölf Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt hat.

Frage: Besteht eine Beitragspflicht für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber eine betriebliche Alterssicherung aufbaut?

Antwort: Ausnahmen von der Beitragspflicht gibt es, wenn der Arbeitgeber nicht nur eine Individualzusage gibt, sondern die Zusage im Rahmen einer Ruhelohnordnung erfolgt. Die Versorgungszusage muss aber quantitativ und qualitativ mindestens dem Standard des Tarifvertrags entsprechen.

Frage: Wie kann der Arbeitnehmer feststellen, ob für ihn Beiträge zum ZLF VVaG gezahlt wurden?

Antwort: Das ZLF VVaG informiert die Arbeitnehmer im Regelfall über zurückgelegte Zeiten. Es sind aber auch direkte Anfragen beim ZLF VVaG möglich.

Frage: Wird der Arbeitnehmer vom ZLF VVaG informiert, wenn er einen Antrag auf Beihilfe stellen kann?

Antwort: Das ZLF VVaG informiert die ihm bekannten Arbeitnehmer über die Möglichkeit zur Antragstellung. Dies erfolgt im Regelfall dann, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat und seine uns bekannten Versicherungszeiten einen Anspruch auf Beihilfe vermuten lassen oder der Arbeitgeber im Rahmen seiner Abmeldung auf den Rentenbezug hinweist. Das ZLF VVaG kann natürlich nur informieren, wenn ihm die aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers vorliegt.

Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer eine Beihilfezahlung erhält?

Antwort: Der Arbeitnehmer muss aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
  • Erziehungsrente
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Vollwaisenrente

erhalten und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) erfüllen. Bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente bzw. Vollwaisenrente muss die Wartezeit vom verstorbenen, ursprünglichen Berechtigten erfüllt worden sein.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Rubrik „Beitrag & Leistung“

Frage: Muss die Wartezeit von 15 Jahren auf jeden Fall erfüllt werden?

Antwort: Nach dem Tarifvertrag ist die Anwartschaft unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages mindestens 35 Jahre alt war und für ihn mindestens zehn Jahre Beitragspflicht bestanden hat, oder wenn der Beginn seiner erstmaligen Beschäftigung in der Landwirtschaft mindestens 12 Jahre zurückliegt und für mindestens drei Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat.

Nach dem Betriebsrentengesetz reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden mindestens 25 Jahre alt war und für ihn mindestens fünf Jahre Beitragspflicht bestanden hat.

Die jeweils günstigere Regelung gilt.

Die Unverfallbarkeit bewirkt, dass die Restwartezeit nicht mit beitragspflichtigen Zeiten zurückgelegt werden braucht. Eine Beihilfe wird aber erst gezahlt, sobald die Restwartezeit verstrichen ist. Für die Beihilfe zur Altersrente können auch noch Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die noch fehlende Zeit angerechnet werden.

Für die Höhe der Beihilfe sind auch bei Unverfallbarkeit nur die Zeiten zu berücksichtigen, für die Beitragspflicht bestand.

Frage: Wie hoch ist die Beihilfe?

Antwort: Informationen zur Höhe der Beihilfe entnehmen Sie bitte der Rubrik „Beitrag & Leistung“. Dort finden Sie auch diverse Berechnungsbeispiele.

Frage: Wie lange wird die Beihilfe gezahlt?

Antwort: Aus rechtlichen Gründen darf das ZLF VVAG VVaG nur 39,48 Prozent der Beihilfe ohne zeitliche Befristung zusagen. Dieser Teil der Beihilfe wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegfallen. Wird eine Rente lebenslänglich gezahlt (wie z. B. eine Altersrente), wird dieser Teil der Beihilfe ebenfalls lebenslänglich gewährt. Für den verbleibenden Teil kann derzeit nur eine Zahlung spätestens bis zum 31.12.2023 zugesagt werden. Das ZLF VVaG ist bestrebt, aus erwirtschafteten Überschüssen eine Erhöhung des unbefristeten Anteils und/oder eine Verlängerung der Befristung zu finanzieren. Aufgrund der erfolgreichen Vermögensanlage konnten in der Vergangenheit alle Beihilfen bis zum Wegfall der Leistungsvoraussetzungen gezahlt werden.

Frage: Was passiert mit den gezahlten Beiträgen, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt werden?

Antwort: Wenn eine Beihilfe auch unter Berücksichtigung der Unverfallbarkeitsregelungen nicht gezahlt werden kann und eine Beitragsauszahlung an den früheren Arbeitnehmer nicht möglich ist, verbleiben die Beiträge als Gegenleistung für das vom ZLF VVaG getragenen Risiko des Eintritts einer Erwerbsminderung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (insoweit gibt es keine Wartezeit) beim ZLF VVaG. Dies ist die Konsequenz aus dem Versicherungsprinzip.

 Frage: In welchen Fällen werden Beiträge erstattet?

Antwort: Eine Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt im nur, wenn versehentlich – ohne Rechtsgrundlage – gezahlt worden ist.

An den ehemaligen Arbeitnehmer werden Beiträge ausgezahlt, wenn seine Beschäftigung in der Landwirtschaft vor Erfüllung der Wartezeit endet und er landw. Unternehmer wird. Er muss die Auszahlung innerhalb von zwei Jahren, nachdem die letzte Voraussetzung erfüllt ist, beantragen (§ 13 TV).

Frage: In welcher Höhe, an wen?

Antwort: Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden im Rahmen der Verjährung in voller Höhe an den Arbeitgeber erstattet.

Der ehemalige Arbeitnehmer erhält 2/3 der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge. Das restliche Drittel verbleibt beim ZLF VVaG als Gegenleistung für das getragene Risiko (vgl. Frage 19).

Frage: Gibt es neben der Beihilfe noch eine weitere Leistung?

Antwort: Ja, bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird von der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) auf Antrag noch eine Ausgleichsleistung gezahlt. Grundlage der Ausgleichsleistung ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG). Sie finden das Gesetz in seiner aktuellen Fassung in der Rubrik „Rechtsgrundlagen“.

 Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitnehmer eine Ausgleichsleistung erhält?

Antwort: Der Arbeitnehmer muss am 01.07.2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben, aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutesche Rentenversicherung, früher LVA, BfA, Knappschaft) eine der folgenden Renten

  • Altersrente
  • Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
  • Erziehungsrente
  • Witwen- oder Witwerrente

erhalten und eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahre) erfüllen, und zwar in den letzten 25 Jahren vor Rentenbeginn. Für Antragsteller, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz in einem der neuen Bundesländer hatten, werden Beschäftigungszeiten in den neuen Bundesländern vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt, wenn sie noch nach dem 31.12.1994 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachweisen. Bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente müssen diese Voraussetzungen vom verstorbenen, ursprünglich Berechtigten erfüllt worden sein.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Rubrik „Beitrag & Leistung“

 Frage: Wie hoch ist die Ausgleichsleistung?

Antwort: Informationen zur Höhe der Ausgleichsleistung entnehmen Sie bitte der Rubrik „Beitrag & Leistung“. Dort finden Sie auch diverse Berechnungsbeispiele.

 Frage: Werden die Ausgleichsleistung und die Beihilfe monatlich oder jährlich gezahlt?

Antwort: Die Auszahlung der Ausgleichsleistung und Beihilfe erfolgt einmal im Jahr rückwirkend für 12 Monat und zwar im Juli.

 
 
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