Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeberverbände, der IG Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundes.
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Informationen für Versorgungsanwärter

Aus aktuellem Anlass: Bitte beachten Sie die ergänzenden Ausführungen unter Ziff. 5 zu den Rechtsfolgen der Kündigung der Tarifverträge!

Hier erhalten Sie alle Informationen, die den Anwärtern einer Versorgung in der betrieblichen Altersversorgung allgemein sowie bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zur Verfügung zu stellen sind. Informationen zu den nur Sie persönlich betreffenden Daten erhalten Sie mit der jährlichen Renteninformation, die Sie demnächst im Webportal abrufen können. Wann das Webportal zur Verfügung steht und wie Sie sich dort registrieren können, wird Ihnen das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtwirtschaft (ZLF VVaG) zu gegebener Zeit mitteilen.

1. Bezeichnung des Altersversorgungssystems

Das System heißt "Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft"

2. Name, Anschrift, Rechtsform, Sitz der durchführenden Einrichtung, Kontaktmöglichkeiten, Staat der Zulassung, Name und Anschrift der Aufsichtsbehörde

Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft wird durchgeführt durch das

Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG),
34131 Kassel, Druseltalstraße 51
Telefon: 0561 785179-00
E-Mail: info@zla.de,

zugelassen in Deutschland,

Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen,
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

3. Leistungselemente und Form der Leistungserbringung, Wahlmöglichkeiten

Leistungselemente sind

a) Zusatzrenten ("Beihilfen") ergänzend zu folgenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
  • Erziehungsrente
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Vollwaisenrente
Es handelt sich bei diesen Zusatzrenten um laufende Geldleistungen. Die Zusatzrente wird als Monatsbetrag festgestellt, die Auszahlung erfolgt aber nicht monatlich, sondern jährlich nachträglich für die Zeit vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.

b) Auszahlung von 2/3 der gezahlten Beiträge, wenn Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden und landwirtschaftlicher Unternehmer geworden sind.

Es handelt sich um eine einmalige Geldleistung.

Es bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

Scheidet eine Person vorzeitig aus der Beschäftigung aus, kann sich eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Leistungselementen (einer späteren Zusatzrente oder einer sofortigen Beitragsauszahlung) ergeben, vorausgesetzt, die Anwartschaft auf die Zusatzrente war bereits unverfallbar und die ausgeschiedene Person übernimmt ein landwirtschaftliches Unternehmen.

4. Garantieelemente

Garantiert sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000 genannten Rentenhöhen bis zum 31.12.2023. Danach sind nur noch 39,48% dieser Leistungshöhen garantiert (§ 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrags i. V. m. § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).

5. Vertragsbedingungen

Die Bedingungen ergeben sich aus den inhaltsgleichen, nur hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs verschiedenen Tarifverträgen über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000 und ergänzend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Näheres siehe unter der Rubrik "Beitrag & Leistung".

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), soweit nicht der Tarifvertrag hiervon abweicht.

Wichtige Zusatzinformationen aus Anlass der Kündigung der Tarifverträge

Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände haben die beiden Tarifverträge "West" und "Ost" gekündigt. Die Kündigung wird wirksam am 31.12.2020. Anwartschaften, die bis dahin unverfallbar sind, bleiben erhalten, und es kann daraus später bei Erfüllung der Wartezeit eine Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden.

Beide Tarifverträge wirken nach. Wird also das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortgeführt, erhöht sich die erworbene Anwartschaft weiter, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Nachwirkung endet erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet oder unterbrochen wird.

Die Kündigung der Tarifverträge betrifft daher nur die Arbeitnehmer, die nach dem Stichtag 31.12.2020 erstmals oder erneut eine Beschäftigung aufnehmen.

Möglicherweise werden sich auch die Arbeitsgerichte in der Zukunft mit der Frage der Nachwirkung befassen. Sollten sie die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag "West", für den das Bundesarbeitsministerium erklärt hat, dass er für alle Beschäftigungsverhältnisse Nachwirkung entfaltet, nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachwirkt, die Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sind, würden sich Anwartschaftszeiten bei einer über den 31.12.2020 bestehenden Beschäftigung nur dann noch weiter erhöhen, wenn spätestens am 31.12.2020 eine Mitgliedschaft bei der IG BAU bestanden hat und auch der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt Mitglied im Arbeitgeberverband war.

6. Einkommensteuerpflicht (§ 234m Abs. 1 Nr. 4 VAG)

Die Zusatzrente ist einkommensteuerpflichtig, wobei der Umfang der Besteuerung abhängig ist davon, wie die Beiträge des Arbeitgebers steuerlich behandelt worden sind.

7. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 234m Abs. 1 Nr. 6 VAG)

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen nur an, wenn weitere Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen erzielt werden und die Summe aller Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2019: 1/20 von 3.115 € = 155,75 €) überschreitet.

8. Struktur des Anlageportfolios

Die Zusammensetzung der Kapitalanlagen folgt den Vorschriften insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es gilt, möglichst hohe Erträge zu erzielen, ohne dabei unangemessene Risiken einzugehen, zugleich muss sichergestellt sein, dass das ZLF zu jeder Zeit über genügend freies Kapital verfügt, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Verlustrisiken werden begrenzt dadurch, dass das Kapital angemessen auf verschiedene Anlageformen verteilt wird. Rund 75% des Kapitals des ZLF VVaG sind angelegt in Aktien, Investmentanteilen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren. Weitere rund 18% bestehen aus Schuldschein- und Darlehensforderungen. Im Einzelnen ergibt sich die Zusammensetzung jeweils aus dem aktuellen Geschäftsbericht, der unter www.zla.de (Rubrik "Geschäftsberichte") eingesehen werden kann.

9. Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen (§ 234m Abs. 2 Nr. 1 VAG)

Für alle Versorgungsanwärter folgt der Erwerb der Anwartschaften auf Leistungen denselben Regeln, festgelegt im Tarifvertrag und z. T. konkretisiert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bei Beginn der Versicherung bestehen keine Wahlmöglichkeiten. Anwärter haben auch keinen Einfluss auf die Kapitalanlage.

10. Angaben, inwieweit die Anlagepolitik den Belangen Umwelt, Klima, Soziales Rechnung trägt (§ 234m Abs. 2 Nr. 3 VAG)

Die Anlage muss zugleich ertragsorientiert und sicher erfolgen. Die Möglichkeiten, Kapital festverzinslich und damit sicher anzulegen und zugleich einen angemessenen Ertrag zu erzielen, sind unter den durch die Leitzinsentscheidungen der Europäischen Zentralbank geschaffenen Bedingungen sehr begrenzt, so dass der Auswahl ertragsstarker Anlagen im nicht festverzinslichen Bereich umso größere Bedeutung zukommt. Auch unter diesen schwierigen Rahmenbedingungen trägt das ZLF den Belangen Umwelt, Klima und Soziales Rechnung, indem es bei gleichen Renditechancen solche Anlagen bevorzugt, die diesen Belangen am Ehesten gerecht werden.

11. Risiken, insbesondere solche finanzieller Art, die von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern getragen werden (auch § 234m Abs. 1 Nr. 5 VAG)

Das vorrangige Risiko besteht darin, dass das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Zusatzrente in der vom Tarifvertrag genannten Höhe lebenslang zu garantieren.

12. Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften und zur Minderung der Versorgungsansprüche

Das ZLF kann Veränderungen an der Befristung von Teilen der Zusatzrenten vornehmen, wobei sowohl der prozentuale Anteil des unbefristeten Teils der Rente als auch der Zeitpunkt der Befristung verändert werden kann.

13. Informationen über die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu tragenden Kosten

Die Höhe der Leistungen (Zusatzrenten) ist im Tarifvertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt, die Kosten werden aus den Beiträgen und sonstigen Einnahmen bestritten, also nicht von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern getragen.

14. Informationen über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere Einrichtung übertragen werden können

Weil es sich um eine Branchenlösung handelt und das ZLF eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist, sind Übertragungen im Fall eines Arbeitgeberwechsels innerhalb der Branche nicht erforderlich.

Weil es sich um ein statisches System handelt (keine dynamischen Elemente, weder in der Anwartschafts-, noch in der Leistungsphase), kommt eine Übertragung des Anrechts auf andere Einrichtungen regelmäßig nur in Form einer Übertragung des im Zeitpunkt der Übertragung gebildeten Kapitals in Betracht. Soweit die Übertragung nach den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung überhaupt beansprucht werden kann, ist sie innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich eines der Tarifverträge über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000 beim ZLF VVaG zu beantragen.


Allgemeine Informationen nach §§ 234l und 234m VAG

 
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstrasse 51
34131 Kassel
Telefon 0561 785179-00
Telefax 0561 7852179-49
E-Mail info@zla.de